Arbeitnehmer: Zuzahlung Firmenwagen

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen bekommen, müssen häufig Zuzahlungen an den Arbeitgeber leisten. Diese können entweder pauschal bemessen sein (z. B. 1% vom Brutto-Listenpreis, fixer Geldbetrag) oder auch nur einzelne bzw. individuelle Kosten betreffen (z. B. Tankkosten). Bisher erkennt die Finanzverwaltung nur bei pauschalen Zuzahlungen an, dass diese den geldwerten Vorteil mindern, den der Arbeitnehmer zu versteuern hat. Dieser Rechtsauffassung widersprach der BFH in zwei aktuellen Urteilen vom 30.11.2016.

Der BFH stellt darin klar, dass auch einzelne Kosten (z.B. Reparaturkosten, Tankkosten, etc.) den geldwerten Vorteil mindern. Dabei spielt es nach Auffassung des BFH außerdem keine Rolle, ob der geldwerte Vorteil anhand der sog. „1%-Methode“ oder durch ein Fahrtenbuch ermittelt wird. 

Insbesondere die Ausweitung auf Fälle der „1 %-Methode“ stellt eine Änderung der Rechtsprechung dar. Bislang vertrat der BFH in diesen Fällen die Auffassung, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Einschränkend weist der BFH jedoch darauf hin, dass der Wert des geldwerten Vorteils nicht negativ werden kann. Eine Minderung durch selbst getragene Kosten ist nur bis auf 0 € zulässig – nicht darüber hinaus. Ein überschießender Kostenanteil bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist ausgeschlossen.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer darf einen vom Arbeitgeber überlassenen PKW (Bruttolistenpreis 50.000 €) auch privat nutzen. Der hierfür jährlich zu versteuernde geldwerte Vorteil beträgt 6.000 € (1% x 50.000 € x 12). Allerdings muss der Arbeitnehmer sämtliche Tankkosten selbst tragen. Hierfür fallen im betroffenen Jahr 5.500 € an. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH mindern die selbst getragenen Tankkosten des Arbeitnehmers seinen geldwerten Vorteil. Er kann daher z.B. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die entsprechenden Kosten steuerlich geltend machen.

Hinweis:
Hätten die Tankkosten (abweichend vom Ausgangsfall) 6.500 € betragen, wäre eine steuerliche Berücksichtigung nur i. H. v. 6.000 € möglich gewesen.

 

 

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