Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Die Bundesregierung plant, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, und hat am 9.12.2015 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) beschlossen. Mit diesem Gesetzesvorhaben soll das „elektronische Zeitalter“ auch bei den Finanzämtern Einzug halten: Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll eine vollständige – allerdings nicht verpflichtende – Möglichkeit der elektronischen Abwicklung geschaffen werden. Folgende Eckpunkte sind geplant:

 

a. Abgabefristen

Ein wesentlicher Punkt des Gesetzesvorhabens ist die Änderung von Abgabefristen: Steuerpflichtige, die von Steuerberatern beraten werden, bekommen zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe ihrer Erklärung. Die Jahressteuererklärung muss künftig am 28. Februar des Zweitfolgejahres vorliegen. Damit werde den beratenden Berufen mehr Zeit gegeben und außerdem für eine kontinuierlichere Auslastung der Berater und ihrer Mitarbeiter gesorgt. Steuerpflichtige, die ihre Erklärung mit erheblicher Verspätung abgeben, müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der Zuschlag ist festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Erklärung persönlich oder mithilfe eines Beraters erstellt wurde. Der Verspätungszuschlag beträgt je nach Fall mindestens zehn beziehungsweise mindestens 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

b. Belegvorlage

Die heutige Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt soll weitgehend entfallen. Aus der Belegvorlagepflicht werde eine Belegvorhaltepflicht, heißt es im Gesetzentwurf. Die Steuerpflichtigen müssen allerdings damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden angefordert werden können. Dies betrifft besonders Spendenquittungen. "Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung ist zwar nach wie vor Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendung, die Zuwendungsbestätigung muss aber nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden", heißt es in dem Entwurf. Der Steuerpflichtige müsse die Bescheinigung erst auf Anforderung vorlegen. Mit Einwilligung des Steuerpflichtigen könne sogar ganz auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung melde. Mit den Maßnahmen solle der Aufwand für die Erstellung der Steuererklärungen verringert, die Anwenderfreundlichkeit von ELSTER (elektronische Steuererklärung) erhöht und die automationsgestützte Verarbeitung der Steuererklärung aufseiten der Finanzverwaltung erleichtert werden.

c. Automatisierte Bearbeitung

Die Bundesregierung will die Bearbeitung von Steuererklärungen automatisieren. Damit sollen die Ressourcen der Finanzämter auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle konzentriert werden. Durch die Einführung einer vollautomatischen Fallbearbeitung auf der Basis eines Risikomanagementsystems sollen neben der herkömmlichen Bearbeitung einer Steuererklärung durch Amtsträger ein zweites gesetzlich geregeltes Leitbild der Steuerfestsetzung geschaffen werden, nämlich das einer "ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung mit einem ausschließlich automationsgestützt erlassenen oder korrigierten Steuerbescheid als Ergebnis". Außerdem soll der Schriftverkehr weiter auf elektronische Verkehrswege umgestellt werden. So sollen sich Steuerpflichtige ihren Steuerbescheid über das ELSTER-Portal herunterladen können.
Die Länderkammer hat in ihrer Sitzung am 29.1.2016 zur geplanten Modernisierung der Steuererklärung Stellung genommen (BR-Drucks. 631/15) und weitere Änderungen zur Reduzierung des Bürokratieaufwands vorgeschlagen. Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens bleibt also mit Spannung abzuwarten – wir halten Sie hier gerne auf dem Laufenden!

 

 

 

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