Mehrwertsteuer-Senkung ab dem 1. Juli 2020

Was Sie jetzt beachten müssen!
Die Große Koalition hat am 03.06.2020 beschlossen, zur Stärkung der Wirtschaft nach der Corona-Krise den Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19 % auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % auf 5 % abzusenken. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze gilt befristet für sechs Monate in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Mehrwertsteuersenkung hört sich einfach an – ist es aber nicht. Vor allem bedeutet sie für Sie und uns einiges an Mehrarbeit. Was Sie jetzt beachten müssen, lesen Sie hier: 

 

1. USt-Senkung ab 1.7.2020
Die Senkung der Umsatzsteuer (USt) von 19 % auf 16 % bzw. 7 % auf 5 % tritt am 1. Juli 2020. Die verminderten Umsatzsteuer-Sätze gelten aktuell bis zum 31.12.2020.

 

2. Ausführung der Umsätze entscheidend
Die verminderten USt-Sätze gelten für alle ab 1.7.2020 ausgeführten Umsätze. Wann das Entgelt für diese Umsätze vereinnahmt wird, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung.

Dies ist z. B.
- die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung von Ware),
- bei Werklieferungen (Bauleistungen) die Abnahme durch den Erwerber,
- bei Dienstleistung (Beratung, Beförderung) das Leistungsende,
- bei Dauerleistungen (Vermietungen, Leasing, Wartungsverträge) der Tag an dem der Leistungszeitraum endet.

Nicht maßgebend sind:
- Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- Bestelleingang
- Datum der Rechnung
- Datum der Zahlung

 

3. Ist-Besteuerung
Grundsätzlich gilt für die Anmeldung der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung = Leistungsausführung. Bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen wird kann die Besteuerung aber nach vereinnahmten Entgelten erfolgen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum anzumelden ist, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

In diesen Fällen ist zu beachten:
- Forderungen entstanden bis 30.6.2020
- Zahlungseingang in der Zeit ab 1.7.2020
- es gelten hierfür die alten Steuersätze von 19 % bzw. 7 %.

Dies bedeutet, dass bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die neuen Steuersätze auch erst für Umsätze zur Anwendung kommen, deren Leistungsausführung in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 liegt.

 

4. Anzahlungen, Vorauszahlungen

Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen mit 19 %
Wird vor dem 1.7.2020 eine Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit 19%igem USt-Ausweis erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen erst nach dem 30.6.2020 erbracht werden, führt die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung zu einer Steuerüberzahlung. Die Abschlagszahlung mit 19 % ist in der Schlussrechnung bei der USt 16 % offen abzusetzen.

Beispiel:
Elsa Neubert erwirbt bei der Fa. Hab-Alles mit Vertrag vom 28.5.2020 einen Pkw zum Kaufpreis von 20.000 Euro + gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Vertragsabschluss wurde eine Anzahlung von brutto 5.950 € fällig. Der Rest ist bei Lieferung im September 2020 zu entrichten.

Lösung:
Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt im September 2020. Zu diesem Zeitpunkt ist dann die Lieferung ausgeführt. Somit gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 %. Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Die Schlussrechnung kann wie folgt aussehen:

Kaufpreis Pkw netto 20.000 €
16 % USt 3.200 €
Kaufpreis brutto 23.200 €
Anzahlung 5.000 €
19 % USt 950 € - 5.950 €
Restzahlung 17.250 €

Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen mit 16 %
Werden jetzt im Juni 2020 Anzahlungsrechnungen gestellt, dann sollte gegenüber den Privatkunden auf einen offenen Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden. Denn wenn der Zahlungseingang im Juni erfolgt, entsteht die USt mit 19 %. Wenn der Zahlungseingang im Juli 2020 erfolgt, entsteht die USt mit 16 %.

Bei Anzahlungsrechnungen gegenüber Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollte geklärt werden, ob der Kunde noch im Juni oder erst im Juli 2020 bezahlt. Danach sollte sich der Steuerausweis mit 19 % bzw. 16 % richten.

 

Mehr zu weiteren Punkten wie

5. Dauerverträge
6. Folgen unzutreffender Steuerausweis
7. Entnahme
8. Gutscheine
9. Leistungen vom 1.7 - 31.12.2020, Vereinnahmung im Jahr 2021
10. KFZ-Gestellung an Arbeitnehmer
11. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
12. Umtausch
13. Bauwirtschaft und Teilleistungen
14. Fahrschulen
15. Gastronomie
16. Handelsvertreter
17. Lieferung bzw. Einkauf von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Wasser
18. Versandhandel
19. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche
20. Organisatorischer Handlungsbedarf
21. Weitere Informationen

erfahren Sie in unserem Mandantenbrief vom 01.07.2020, den Sie hier herunterladen können

 

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